Rechtsfragen in der komplementärmedizinischen Praxis: Zwischen Leitliniendruck und Therapiefreiheit (RA Dr. Breitkreutz, 16. Internationaler GfbK-Kongress, Arzt-Patienten-Forum, Sonntag, 05. Mai 2013 in Heidelberg)
Vortrag von Dr. Frank Breitkreutz am Sonntag, den 05. Mai 2013, 18.00 Uhr Die Therapie jenseits der „Schulmedizin“ ist mitunter besonderen rechtlichen Anforderungen unterworfen. Für die Patienten selbst hat die Inanspruchnahme von „Neuland-“ bzw. „Außenseitermethoden“ keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Für den Behandler hingegen bestehen nicht selten gesteigerte Aufklärungs-, Beobachtungs- und Sorgfaltspflichten. Abhängig von der Wahl der Methode können auch (haftpflicht-)versicherungsrechtliche Fragestellungen betroffen sein; unter Umständen drohen sogar strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Dieser Vortrag sensibilisert für die häufigsten Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Leitliniendruck und Therapiefreiheit. An aktuellen Beispielen aus seiner Prozess- und Beratungspraxis geht Rechtsanwalt Dr. Breitkreutz insbesondere auf folgende Themen ein: 1. Ärztliches Haftungs- und Schadensersatzrecht: So sehr die Therapiefreiheit dem ärztlichen Standard im Sinne eines ungehinderten wissenschaftlichen Fortschritts Grenzen setzen muss, so sehr bedarf es gerade aufgrund der Therapiefreiheit Richt- und Leitlinien, um ein Gleichgewicht zwischen Fortschrittspotential und Sicherung des therapeutischen Standards zu ermöglichen. Ihre Grenze findet die Therapiefreiheit letztlich dort, wo entweder gegen den Willen des Patienten behandelt wird oder wo offensichtlich ist, dass die Ergebnisse der bevorzugten Behandlungsweise hinter denen anderer Methoden zurückbleiben. Im Kern bleibt die Feststellung, dass der komplementärmedizinische Behandler das Verhältnis von Chancen und Risiken der gewählten (oder gerade nicht gewählten) Methode sorgfältig abwägen und den Patienten umso umfangreicher aufklären muss, je weiter er sich von bekannten und bewährten Methoden entfernt. 2. Haftpflichtversicherungsrecht 3. Krankenversicherungsrecht Bei nicht wenigen Therapien wird der Patient die Durchführung jedoch von der Finanzierung durch den Kostenträger abhängig machen, so dass auch auf Seiten des Behandlers eine gewisse Grundkenntnis über das Vorhandensein von Erstattungsansprüchen bestimmter Behandlungsmethoden bestehen sollte. Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten besteht, deren Verletzung zu einem Wegfall des gesamten Honoraranspruches führt. Auch insoweit sind komplementärmedizinische Behandler besonders exponiert. 4. Gebührenrecht Die hierdurch erhöhte Gefahr von (versehentlichen) Gebührenüberhebungen löst zwar grundsätzlich nur Rückzahlungsansprüche in Höhe des zuviel vereinnahmten Beträge aus. Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung bergen fehlerhafte Abrechnungen aber immer auch die Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs oder eines berufsrechtlichen Verfahrens. Selbiges gilt für die noch immer verbreitete Direktliquidation von MIII/MIV-Spezialdiagnostik. Schutz bietet der exakte Ausweis von Sachkosten unter Auskehr sämtlicher Vergünstigungen und eine konservative Verwendung von Analogziffern. Hierbei wiederum bietet eine Orientierung am Hufeland-Verzeichnis wertvolle Hilfe. Bei umsatzstarken Analogziffern sollte vorsorglich ein juristisches Präventivgutachten eingeholt und Kontakt zur zuständigen Ärztekammer aufgenommen werden. 5. Arzt- und Arzneimittelstrafrecht
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