Hoffnung für Patienten mit Amyotropher Lateralsklerose? Gesetzliche Krankenversicherung zur Kostenübernahme für Therapie mit Hitzeschockproteinen verpflichtet (LSG Baden-Württemberg 09/2013)Ein regelmäßig diskutiertes Thema ist die Kostenerstattung bei individuellen Heilversuchen in verzweifelten therapeutischen Situationen. In diesem Zusammenhang verdient eine erfreuliche Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 04. September 2013 Erwähnung: 1. Der bislang einzige zugelassene Arzneistoff Riluzol (Handelsname: Rilutek) kann im Einzelfall eine - kurze - Verlängerung der Überlebenszeit bewirken, wurde jedoch von der Patientin nicht vertragen. Da ihr die konventionelle Therapie keine Erfolgsaussicht bot, unterzog sich die Patientin im Rahmen eines individuellen Heilversuches einer Injektionstherapie mit einer speziell aufbereiteten Lösung bestimmter Hitzeschockproteine (HSP). Obgleich die arzneiliche Zulassung vom Hersteller betrieben wurde, war das zu Injektionszwecken eingesetzte Produkt nicht zur Therapie der ALS zugelassen. Gleichwohl basierte der Einsatz des seinerzeit von einer universitären Arbeitsgruppe entwickelten Produktes trotz der (noch) fehlenden Arzneimittelzulassung auf einem wissenschaftlichen Hintergrund, der durch vielversprechende Untersuchungen aus der Grundlagenforschung und einige Herstellerdaten gestützt wurde. Im Verlauf der Injektionstherapie kam es zu einer erstaunlichen Zustandsverbesserung: Während die Patientin vor der HSP-Behandlung nur noch liegen konnte und kurz vor der künstlichen Beatmung stand, konnte sie nach einigen Injektionen wieder selbständig sitzen, ihren Kopf gerade halten, ihre Zehen wieder bewegen und sogar (mit Unterstützung) selbständig stehen. Auch konnte die Patientin ihre Arme eigenständig vom Schoß auf die Lehne ihres Rollstuhls legen, was zuvor undenkbar war. 2. Die Krankenkasse verweigerte eine Kostenerstattung mit dem Hinweis darauf, dass die Leistung nicht im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten war. Es handele sich um ein experimentelles Verfahren, das im konkreten Fall keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. 3. Auf das hiergegen von Dr. Breitkreutz eingelegte Rechtsmittel hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg den zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart auf und verpflichtete die AOK, vorläufig die Kosten für die HSP-Injektionen zu übernehmen. Das LSG stellte klar, dass das Arzneimittel Rilutek im Streitfall keine taugliche Behandlungsalternative sei. Die Frage nach den im Einzelfall zur Verfügung stehenden „Standardmethoden“, deren Ausschöpfung § 2 Abs. 1a SGB V gebietet, könne nämlich nicht losgelöst von der Bedrohlichkeit der Erkrankung und der jeweiligen - auf Heilung oder „nur“ Linderung gerichteten - Zielrichtung der vertragsärztlichen Therapieoption beurteilt werden. In wünschenswerter Deutlichkeit führte das LSG sodann unter Berufung auf eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass es stets grundrechtswidrig ist, einen gesetzlich versicherten Patienten in einer Palliativsituation auf eine „nur“ lindernde Therapie zu verweisen, sofern im Einzelfall eine neue Behandlungsmethode die nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung bietet.
Stand: 07. Oktober 2013
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