BBP Rechtsanwälte & Fachanwälte beraten und unterstützen Sie als Spezialisten für den Bereich Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten kompetent, effektiv und zielorientiert. Aus unserer jahrelangen Erfahrung in diesem Bereich wissen wir, dass die häufigsten rechtlichen Auseinandersetzungen mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern in den Verfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente auftreten.
Nicht selten erhalten gesetzlich rentenversicherte Personen ablehnende Bescheide hinsichtlich einer beantragten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, obwohl den Versicherten die Krankenkasse ausdrücklich zur Antragstellung geraten bzw. das Versorgungsamt bereits einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr beschieden hat.
Gesetzlich definiert ist die Erwerbsminderung wie folgt:
„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“
Da es –anders als bei der privaten Berufsunfähigkeit- keine Beschränkung auf den zuvor ausgeübten Beruf oder die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gibt, ist regelmäßig der Prüfungsmaßstab für die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt problematisch.
Seit dem 01.01.2001 ist das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft getreten und war für alle Betroffenen mit einschneidenden Änderungen – drastische Kürzungen –verbunden.
Die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wurden durch eine abgestufte Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Dabei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
Nur Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten, sind von den Neuregelungen nicht betroffen.
Wir beraten und betreuen bundesweit sowohl im Antrags- und Widerspruchsverfahren als auch in Klageverfahren (Sozialgericht) gegen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger.
Bitte beachten Sie die Monatsfrist bei einem abgelehnten Rentenantrag, um gegen diesen Widerspruch einzulegen. Ergeht dann ein ablehnender Widerspruchsbescheid, muss innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides (entscheidend ist der Zugang und nicht das Datum auf dem Bescheid) erhoben werden.
Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht dient der (erneuten) Überprüfung der Verwaltungsentscheidung der Rentenversicherung durch ein (unabhängiges) Gericht.
Im Klageverfahren kann Beweis erhoben werden durch Einholung von (unabhängigen) Sachverständigengutachten, welche die dem Rentenbescheid zugrunde liegenden Befunde und Gutachten, die der Rentenversicherungsträger erhoben hat, überprüfen sollen.
Die Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren ergeht durch Urteil. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts kann dann Berufung beim Landessozialgericht, ggf. Revision beim Bundessozialgericht erhoben werden.
In einer Vielzahl von Fällen, braucht jedoch durch das Gericht nicht durch Urteil entschieden werden. Wenn der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht rechtmäßig war, wird das Gericht i.d.R. darauf drängen, dass dieser nunmehr einen Rentenbescheid erteilt, so dass das Klageverfahren dann für erledigt erklärt werden kann.
Die freiberuflichen Kammerberufe wie Ärzte, Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte können bei Berufsunfähigkeit Ansprüche gegen das jeweilige Versorgungswerk haben. Dieser Anspruch richtet sich weder nach Vertragsrecht, wie bei Ansprüchen gegen private Versicherer (Zuständigkeit der Zivilgerichte) noch nach Sozialversicherungsrecht, wie bei Ansprüchen gegen die gesetzlichen Rentenversicherungen (Zuständigkeit der Sozialgerichte). Vielmehr handelt es sich um Satzungsrecht der jeweiligen nach Landesrecht errichteten Versorgungswerke. Zuständig sind insoweit die Verwaltungsgerichte. Zumeist wird hier unter anderem eine Berufsunfähigkeit von 100% verlangt, so dass der Beruf vollständig aufgegeben werden muss.
Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerks für Ärzte liegt in der Regel vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Als ärztliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Dazu kann z. B. auch gutachterliche Tätigkeit gehören.
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte reicht ein einfacher Befundbericht, in dem ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte festgestellt wird, nicht aus. Vielmehr sind substantiierte Aussagen darüber notwendig, welche der einzelnen Tätigkeiten, für die der Patient an sich nach seiner ärztlichen Fortbildung qualifiziert ist, infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeführt werden können. Im Prozess wird diese Frage durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt.
Ansprüche gegen die Versorgungswerke sind relativ schwer durchzusetzen. Wir haben uns auch auf diesen Rechtsbereich gesondert spezialisiert, um Sie umfassend im Bereich der Berufsunfähigkeit beraten und vertreten zu können